Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Julia Thiemann-Oberleitner (nachfolgend „die Designerin“ oder „die Urheberin“ genannt) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte für 5 Jahre. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designerin und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Die Designerin ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberin zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Designerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.

2 Vergütung
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur zeit 19% und ohne Abzug.
2.2 Die Designerin entscheidet über die Höhe der Vergütung. Ist diese zwischen der Designerin und dem Aufraggeber schriftlich vereinbart, haben sämtliche Vorschläge über die Vergütungshöhe vom Auftraggeber keinerlei Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag.
2.3 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.4 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Designerin erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.5 Sollten im Laufe des Designprozesses weitere Kosten entstehen, zum Beispiel durch kostenpflichtige Schriften oder Bilder welche die Designerin in Absprache mit dem Auftraggeber für das jeweilige Projekt kaufen soll, werden diese Kosten auf den ursprünglich vereinbarten Preis aufgerechnet. Sie sind nicht in der ursprünglichen Vergütung enthalten.

3 Fremdleistungen
3.1 Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4 Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Designerin spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5 Herausgabe von Daten
5.1 Die Designerin ist nicht verpflichtet, Datenträger, offene Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Designerin ihm Datenträger, offene Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Hat die Designerin dem Auftraggeber Datenträger, offene Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Designerin verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, offenen Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 Die Designerin haftet nicht für Fehler an Datenträgern, offenen Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 6.1 Der Auftraggeber legt der Designerin vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll die Designerin die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Designerin die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin zwei einwandfreie Muster unentgeltlich.

7 Haftung und Gewährleistung
7.1 Die Designerin haftet nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Für Schäden die durch Fremdleister entstehen, haftet der Fremdleister, die Designerin ist hier von jeglicher Haftung entbunden.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Designerin oder von Fremdleistern ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Designerin oder der Fremdleister beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Designerin oder der Fremdleister beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Designerin insoweit entfällt. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die inhaltlichen Themen der Werke, die Haftung für die Designerin entfällt hierbei.
7.5 Die Designerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet die Designerin für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Designerin erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Designerin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Designerin in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.8 Die Designerin haftet nicht für das Druckergebnis, es sei denn ihr wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Designerin Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Wenn nicht anders vereinbart sind zwei Korrekturschleifen im Auftrag enthalten. Es obliegt der Designerin zu entscheiden ob sie das jeweilige Projekt neu gestaltet oder Korrekturen entsprechend ausführt.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Designerin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber muss die im einzelnen vereinbarten Leistungen (beispielsweise Bereitstellung eines Arbeitsplatzes oder die Bereitstellung der notwendigen Software) seinerseits rechtzeitig und korrekt an die Designerin bereitstellen, damit die Designerin die vereinbarten Fristen einhalten kann. Anderenfalls verlängern sich die gesetzen Fristen in angemessenem Umfang und die Designerin kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
8.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9. Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber
9.1 Tritt der Auftragnehmer vor Beginn des Gestaltungsprozesses von seinem Auftrag zurück, kann die Designerin eine angemessene Ausgleichszahlung einfordern. Bis zu 30 Tage vor Vertrags-Beginn kann der Auftraggeber unentgeltlich von seinem Auftrag zurück treten. Bis zu 14 Tage vor Beginn des Vertrages wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50% der ursprünglichen Vergütung fällig. Bis zu 2 Tage vor Vertragsbeginn muss der Auftragnehmer der Designerin die Vergütung in Höhe von 100% erstatten. Sollte sich der Vertragsbeginn verschieben, kann dieses in gesonderter Absprache, schriftlich, vereinbart werden, wenn es für beide Parteien in Ordnung ist.
9.2 Tritt der Auftraggeber während des schon begonnenen Designprozesses von seinem Auftrag zurück muss er der Designerin die bereits getätigte Arbeit und auch den voraussichtlichen finanziellen Ausfall entsprechend angemessen erstatten. Je nach Status der Arbeit liegt dieser bei 80-100% der ursprünglich vereinbarten Vergütung.
9.3 Ist eine spätere Ausführung des Vertrags für beide Parteien in Ordnung bleibt der Vertrag bestehen, lediglich die zeitliche Rahmenplanung wird angepasst.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Designerin als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.